Personalabrechnung in der Insolvenz

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Reisekosten

Verauslagte Reisekosten des Arbeitnehmers gehören zum Insolvenzgeldanspruch.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um Reisekosten (Hotel, Kilometergeld, Trennungsentschädigungen usw.) handelt.

Oftmals werden Benzinkosten für einen firmeneigenen PKW oder LKW durch Arbeitnehmer verauslagt und über "Reisekosten" abgerechnet. Ein Insolvenzgeldanspruch darauf besteht nicht. Es handelt sich dabei um Betriebsmittel die wie der Einkauf von z.B. Kopierpapier oder Werkzeug zu sehen sind. Sollten Sie in diesem Bereich Auslagen tätigen, lassen Sie sich bitte immer einen Vorschuss aus der Betriebskasse oder eine Erstattungszusage durch die Insolvenzverwaltung geben.

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen vom Betrieb gestellt bekommen, die 1 % Regelung versteuern und dadurch eine Privatnutzung möglich ist, erhalten die Unterhaltskosten des PKW erstattet. Zu den Unterhaltskosten gehören Benzin oder Öl. Aber auch notwendige Inspektionen oder Reparaturen.

Bei Überschreitung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung mit dem Bruttoarbeitsentgelt ist eine Erstattung ggf. nicht möglich. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Antritt der Reise oder vor dem Reparaturauftrag bezüglich eines Vorschusses oder einer Erstattungszusage an die Insolvenzverwaltung.