Personalabrechnung in der Insolvenz

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Urlaubsanspruch

Urlaubsansprüche bleiben im Insolvenzverfahren erhalten. Eine Urlaubsabgeltung im Insolvenzgeld-Zeitraum kann nicht über Insolvenzgeld bezahlt werden.
Sollte der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter weitergeführt werden, bleiben Ihre Urlaubsansprüche erhalten. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes im Bereich des Verfalls von Ansprüchen zum 31.3. des Folgejahrs haben Gültigkeit.

Natürlich können Sie auch im Insolvenzgeld-Zeitraum Urlaub nehmen. Dies ist in Abstimmung und Zustimmung mit der Betriebsleitung und der Insolvenzverwaltung möglich. Der Fortgang des Betriebs darf dadurch natürlich nicht gefährdet werden. Dies könnte wiederum einen möglichen Erhalt des Betriebs gefährden. Wir appelieren daher an Ihre Vernunft und Einsicht, dass ggf. nicht alle Ansprüche realisiert werden können.

Bereits durch die Geschäftsleitung genehmigte Urlaube bleiben üblicherweise bestehen.

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde und noch ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung besteht, ist der berechnete Bruttobetrag (Urlaubsstunden x Stundenlohn) zur Insolvenztabelle anzumelden.

Arbeitsleistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Werden Sie vom Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren beschäftigt, mindert dies Ihren Urlaubsanspruch nicht.
Wird jedoch durch den Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit (d.h. es können nicht alle Massegläubiger befriedigt werden) angezeigt, wird eine mögliche Urlaubsabgeltung zur Neumasseverbindlichkeit.
Zur Berechnung ist bei einem in der 5-Tage Woche beschäftigten Arbeitnehmer das für den gesamten Jahresurlaub zustehende Urlaubsentgelt durch 260 zu dividieren und mit den nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren.
Eine Urlaubsabgeltung kann nur auf diese Tage erfolgen. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche werden für die Insolvenzmasse berücksichtigt.

Freistellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Auf die Freistellung von der Arbeitsleistung werden verbliebene Urlaubstage angerechnet. Mit dem ersten Tag der Freistellung beginnen Sie mit dem Abbau der Urlaubstage.

Baugewerbe:
Ihre Urlaubsansprüche sind über die SOKA-Bau abgesichert.
Bitte beachten Sie, daß für den Insolvenzgeld-Zeitraum keine SOKA-Beiträge durch die Insolvenzverwaltung bezahlt werden dürfen. Bei einem Antrag auf Urlaubsauszahlung bei der SOKA-Bau kann der im Insolvenzgeld-Zeitraum entstandene Urlaubsanspruch nicht ausbezahlt werden (Keine Beiträge = Keine Auszahlung). Sofern die Beiträge bei Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzverwaltung an die SOKA bezahlt werden, ist eine Nachzahlung durch die SOKA möglich. Ihr Anspruch richtet sich daher bis zum Abschluss des Verfahrens an die SOKA und darf nicht zur Insolvenztabelle (siehe auch: Insolvenztabellenforderungen) angemeldet werden.

Sofern der Urlaubsanspruch aus dem Insolvenzgeld-Zeitraum im Unternehmen oder einem anderen Baubetrieb genommen werden kann, ist eine Bezahlung möglich. Der Urlaubsanspruch wird also nur bei einer Urlaubsauszahlung vorläufig nicht vergütet.