Personalabrechnung in der Insolvenz

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Altersteilzeit

Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers tritt der sogenannte "Störfall" ein.

Unterschieden werden zwei verschiedene Vertragstypen:

  1. Blockmodell (z.B. 1 Jahr Vollzeitarbeit + 1 Jahr Freizeit)
  2. Unverblocktes Modell (z.B. 2 Jahre durchgehende reduzierte Arbeitszeit)

Im 2. Fall wurde, aufgrund der Arbeitszeitreduzierung, kein Arbeitszeitkonto angespart. Ihr Vertrag kann weitergeführt werden.

Im 1. Fall wird Arbeitszeit für die Freistellungsphase angespart. Sofern der insolvente Betrieb durch die Insolvenzverwaltung weitergeführt wird, kann auch Ihr Vertrag weitergeführt werden. Dies gilt auch bei Übernahme des Betriebs durch einen Investor. Bei Betriebsschließung durch die Insolvenzverwaltung entsteht für Sie das Problem, angesparte Arbeitszeiten nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.

Seit 1.7.2005 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Rückdeckungskapital für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge zu bilden ist. Die Betriebe konnten dies bereits vor dem 1.7.2005 freiwillig tun. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht Ihnen frühestens dieses Rückdeckungskapital zur Verfügung und der Altersteilzeitvertrag wird durch den Störfall "rückabgewickelt". Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Rückabwicklung nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen kann. Aus unserer Erfahrung werden dazu 2-3 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens benötigt. Durch die rückwirkenden Berechnungen, den Papierkrieg und die Freigabe des Kapitals wird diese Zeit benötigt.
Sollte kein Rückdeckungskapital zur Verfügung stehen, werden die, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angesparten Arbeitszeiten, zu einer Insolvenztabellenforderung.

Weitere Hinweise dazu finden Sie auf der Seite Insolvenztabellenforderungen.

In beiden Fällen gilt bei einer Arbeitslosmeldung: Sofern Sie sich aufgrund der Insolvenz arbeitslos melden müssen, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Gehaltsansprüchen, die Sie ohne den Altersteilzeitvertrag gehabt hätten.

Wichtige Empfehlung: Wir haben in Einzelfällen erfahren, dass die Agentur für Arbeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für Arbeitslosengeld entschieden hat. Wir empfehlen daher, im eröffneten Insolvenzverfahren die Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Auch dann, wenn Ihr Altersteilzeitvertrag weitergeführt wird.

Grund: Wenn Sie die Agentur für Arbeit frühzeitig informiert haben, brauchen Sie bei eintretender Arbeitslosigkeit nicht über mangelnde Information mit der Agentur diskutieren. Hier gilt: Agieren und nicht reagieren!