Lohnsteuer
Beim Bezug von Insolvenzgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung (wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld usw.).
Der Bezug von Insolvenzgeld ist daher wie in den anderen Fällen steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).
Die Eintragung der Werte für den Progressionsvorbehalt erfolgen in der Anlage N der Steuererklärung.
Hierbei wird der Betrag herangezogen, den Sie als Insolvenzgeld nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit erhalten haben. Dieser geht Ihnen automatisch von der Agentur für Arbeit zu.
Bewahren Sie auch deshalb die Bescheide der Agentur für Arbeit gut auf.
Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet, die für Sie bescheinigten Daten zusätzlich in elektronischer Form direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dies erfolgt allerdings zum Jahresanfang, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt.
Beispiel: Verfahrenseröffnung am 1.3.2018 – Lohnsteuermeldung durch die Agentur für Arbeit erfolgt Anfang 2019
Problem: Wenn Sie umgezogen sind kann Ihnen die Bescheinigung nicht zugeschickt werden und Sie können dem Finanzamt nichts vorlegen.
Lösung: Bei der Agentur für Arbeit nachfragen.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers wird nur das direkt vom Arbeitgeber bezahlte Entgelt und die einbehaltenen Steuern bescheinigt.
Für den Insolvenzgeld-Zeitraum wird der Beschäftigungszeitraum angegeben aber weder Entgelt noch einbehaltene Steuern aufgeführt. Im Feld 2. der Lohnsteuerbescheinigung (Zeiträume ohne Ansprüche auf Arbeitslohn) erfolgt die Eintragung einer 1. Damit wird dem Finanzamt die unterbrochene Entgeltzahlung angezeigt und folglich der erhaltene Bescheid der Agentur für Arbeit von Ihnen verlangt.
Sollten sie diesen Bescheid nicht mehr vorliegen haben, kann nur die Agentur für Arbeit ein Duplikat erstellen.