Personalabrechnung in der Insolvenz

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Insolvenztabellenforderungen

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Sie die Insolvenzverwaltung anschreiben. Dieses Anschreiben gibt Ihnen die Möglichkeit, restliche Vergütungsansprüche die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind zur Insolvenztabelle (Brutto) anzumelden.

Das könnte z.B. sein:
- Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses vor Verfahrenseröffnung
- Abfindungsansprüche die noch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber vereinbart wurden
- nicht durch Insolvenzgeld bezahltes Arbeitsentgelt

Bitte melden Sie nicht das durch die Agentur für Arbeit bezahlte Insolvenzgeld an. Das ist bereits an Sie bezahlt oder steht möglicherweise noch aus. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Agentur für Arbeit. Sollte die Agentur für Arbeit den Anspruch ablehnen (z.B. wenn der Insolvenzgeldantrag nicht fristgerecht gestellt wurde - siehe Insolvenzgeldantrag) melden Sie bitte den Anspruch zur Insolvenztabelle mit dem Ablehnungsbescheid in der Anlage an.

Bitte melden Sie auch nicht die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vergütungsansprüche an (siehe auch: Insolvenzmasseforderungen).

Werden die angemeldeten Beträge nach der Prüfung durch die Insolvenzverwaltung anerkannt oder bestritten, erhalten Sie eine schriftliche Information.

Die schriftliche Anmeldung Ihrer Ansprüche kann bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgen. Üblicherweise werden diese nicht innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen. Eher innerhalb von mehreren Jahren. Sollte auf dem Anschreiben durch die Insolvenzverwaltung eine Frist genannt sein, bezieht sich diese Frist auf den ersten Prüfungstermin von Forderungen beim Amtsgericht. Das bedeutet, wenn Sie nicht beim ersten Termin dabei sind, sind Sie beim zweiten oder dritten Termin dabei. Es geht Ihnen dabei nichts verloren.

Sofern wir von der Insolvenzverwaltung dazu beauftragt sind, erhalten Sie automatisch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bereits von unserem Büro für Sie ermittelten Insolvenztabellenforderungen. Dieses Infoschreiben geht Ihnen üblicherweise spätestens 4 Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich zu. In wenigen Ausnahmefällen kann dies auch länger dauern. Bitte warten Sie unser Infoschreiben ab. Wie bereits gesagt: Bis zum Abschluss des Verfahrens geht Ihnen nichts verloren!

Sofern Ihre persönlichen Vorstellungen und Ansprüche mit unseren ermittelten Beträgen übereinstimmen, kann/sollte das Infoschreiben in Kopie dem Schreiben an die Insolvenzverwaltung beigelegt werden. Eine zügige Bearbeitung durch die Insolvenzverwaltung ist dann möglich.