Personalabrechnung in der Insolvenz

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Insolvenzmasseforderungen

Insolvenzmasseansprüche entstehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzverwaltung tritt dabei in alle Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens ein. Das bedeutet: Auch in Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt.

Dabei ist zu unterscheiden:
1. Die Insolvenzverwaltung hat genügend Insolvenzmasse um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen.
2. Die Insolvenzverwaltung hat nicht genügend Insolvenzmasse um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen (eine sogenannte "Massearmut").

In beiden Fällen muss die Insolvenzverwaltung Ihr Arbeitentgelt bezahlen, sofern Sie Ihre Arbeitsleistung in Anspruch nimmt.
Ggf. wird auch im ersten Fall die Insolvenzverwaltung Ihre Arbeitsleistung nicht in Anspruch nehmen (Freistellung von der Arbeit und Kündigung bei Produktionsstillegung). Sie wird Sie jedoch bis zum rechtlichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bezahlen. Solange ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zum Freistellungtag ist dabei erforderlich.

Im 2. Fall erhalten Sie nach der Freistellung und Kündigung von der Agentur für Arbeit sofort Arbeitslosengeld (siehe auch: Arbeitslosigkeit). Durch die Massearmut kann Ihr Arbeitsentgelt nicht bezahlt werden.

Bei Abschluss des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzverwaltung prüfen, in welcher Höhe Ihre Entgeltansprüche befriedigt werden können. Unser Büro wird Sie in diesem Fall zur Abstimmung Ihrer Ansprüche anschreiben. Der Abschluss des Insolvenzverahrens erfolgt üblicherweise mehrere Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sofern Sie Fragen zum Abschluss (möglicher Termin) haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Insolvenzverwaltung (nicht an unser Büro).
Ggf. kann es hierbei auch zu einer anteiligen (quotalen) Befriedigung Ihrer Ansprüche kommen. Das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wird dabei in Abzug gebracht und an die Agentur für Arbeit zurückerstattet (ggf. auch anteilig).