Personalabrechnung in der Insolvenz

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Sonderzahlungen

Zum Brutto-Arbeitsentgelt gehören auch Sonderzahlungen, sofern das Ereignis für den Anspruch im Insolvenzgeldzeitraum liegt.

  • Jubiläumszuwendungen
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschafts- und Krankengeld

Jahressondervergütungen, die der Arbeitsleistung mehrerer Entgeltabrechnungszeiträume zuzuordnen sind (wie z. B. Weihnachtsgeld, Gratifikation, 13. oder weiteres Monatsgehalt) und nur zu bestimmten Terminen im Jahr fällig werden, dürfen nur anteilig dem Brutto-Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Sieht die (tarif-)vertragliche Regelung einen Anspruch auf die Jahressondervergütung u. a. nur vor, wenn Sie sich zu einem bestimmten Stichtag (z.B. am 30. 11.) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, hängt die Berücksichtigung der Jahressondervergütung zusätzlich davon ab, dass das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag rechtswirksam nicht gekündigt wird.

Eine Jahressondervergütung, die Sie – unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen – gegenüber Ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich beanspruchen können, ist in voller Höhe in dem Entgeltabrechnungszeitraum einzutragen, in dem die Jahressondervergütung üblicherweise ausgezahlt worden wäre, wenn die maßgebliche arbeitsrechtliche Regelung (z.B. Tarifvertrag) keine anteilige Zahlung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Sofern bereits mit dem Brutto-Arbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung überschritten wird, kann für Sonderzahlungen kein Anspruch auf Insolvenzgeld mehr entstehen.