Personalabrechnung in der Insolvenz

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Freiwillige Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für freiwillige oder privat kranken- und/oder pflegeversicherte Arbeitnehmer, sind erstattungsfähig im Rahmen von Insolvenzgeld. Dies gilt auch für Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte).

Beispiele:
1.
Gehalt Brutto = 4.500,- Euro
Gehalt Netto = 3.000,- Euro
Der Beitragszuschuss zur KV beträgt 250,- (max. Höchstbetrag variiert jährlich) und zur PV 25,- (max. Höchstbetrag variiert jährlich) Als Insolvenzgeld erhalten Sie 3275,- Euro.

2.
Gehalt Brutto = 8.000,- Euro
Das Gehalt wird begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (variiert jährlich)
Gehalt Netto = 5.000,- Euro
Der Beitragszuschuss zur KV beträgt 300,- (max. Höchstbetrag variiert jährlich) und zur PV 30,- (max. Höchstbetrag variiert jährlich). Als Insolvenzgeld erhalten Sie 5.330,- Euro.

Beitragsschuldner beim Versicherungsunternehmen ist immer der/die Versicherte.

Sofern Ihr Arbeitgeber bisher die freiwilligen Beiträge für Sie an Ihr Versicherungsunternehmen überwiesen hat, ist dies im Falle der Insolvenz nicht mehr möglich. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird an Sie ausbezahlt und Sie müssen künftig den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an Ihr Versicherungsunternehmern bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall Ihr monatliches Nettoentgelt um ca. 500 Euro (Beispiel) ansteigt (bei freiwilliger KV+PV). Diese ca. 500 Euro gehören nicht Ihnen sondern Ihrem Versicherungsunternehmen. Sofern der Versicherer Sie zur Zahlung auffordert, müssen Sie die ggf. drei Monatsbeiträge haben und bezahlen.
Haben Sie noch nicht die Insolvenzgeldzahlung von der Agentur für Arbeit erhalten, ist sicher auch eine Stundung der Beitragszahlung möglich. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihr Versicherungsunternehmen.

Hat Ihr insolventer Arbeitgeber mehr als 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die einbehaltenen, freiwilligen Beiträge nicht abgeführt, kann das Versicherungsunternehmen trotzdem die ausstehenden Beiträge einfordern (Beitragsschuldner ist der/die Versicherte!). Diese, nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckten Beiträge zur freiwilligen Versicherung, können Sie nach erfolgter Zahlung als Insolvenztabellenforderung bei der Insolvenzverwaltung anmelden.