Personalabrechnung in der Insolvenz

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Bruttoarbeitsentgelt

Zum Arbeitsentgelt, im Sinne der Insolvenzgeld-Vorschriften, zählen z.B. grundsätzlich:

  • Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. für Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte)
  • Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit
  • Auslösungen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
  • Ersatz von Auslagen
  • Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle
  • Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen
  • Gewinnanteile (Tantiemen)
  • Jahressonderleistungen
  • Jubiläumszuwendungen
  • Kleidergelder
  • Kostgelder
  • laufende oder unregelmäßige Lohn- oder Gehaltsbestandteile (z.B. Zeit- oder Akkordlohn, Gehalt, Lohn für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
  • Lohnausgleich im Baugewerbe
  • Mankogelder
  • Provisionen
  • Reisekosten (einschließlich Kilometergelder für die Benutzung des eigenen Pkw für Geschäftsfahrten)
  • Sachbezüge
  • Urlaubsentgelte und zusätzliche Urlaubsgelder
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Werkzeuggelder
  • Zuschüsse zum Krankengeld oder zum Mutterschaftsgeld

Nicht dazu gehört ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Abfindung.