Bruttoarbeitsentgelt
Zum Arbeitsentgelt, im Sinne der Insolvenzgeld-Vorschriften, zählen z.B. grundsätzlich:
- Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. für Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte)
- Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit
- Auslösungen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
- Ersatz von Auslagen
- Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle
- Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen
- Gewinnanteile (Tantiemen)
- Jahressonderleistungen
- Jubiläumszuwendungen
- Kleidergelder
- Kostgelder
- laufende oder unregelmäßige Lohn- oder Gehaltsbestandteile (z.B. Zeit- oder Akkordlohn, Gehalt, Lohn für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
- Lohnausgleich im Baugewerbe
- Mankogelder
- Provisionen
- Reisekosten (einschließlich Kilometergelder für die Benutzung des eigenen Pkw für Geschäftsfahrten)
- Sachbezüge
- Urlaubsentgelte und zusätzliche Urlaubsgelder
- vermögenswirksame Leistungen
- Werkzeuggelder
- Zuschüsse zum Krankengeld oder zum Mutterschaftsgeld
Nicht dazu gehört ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Abfindung.
- Altersteilzeit
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitszeitkonten
- Bankgebühren / Sollzinsen
- Betriebliche Altersversorgung / Direktversicherung / Pensionskasse
-
Insolvenzgeld
- Abfindung
- Anspruchsdauer
- Bruttoarbeitsentgelt
- Freiwillige Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
- Gesellschafter / Geschäftsführer
- Heirats- Geburtsbeihilfen
- Insolvenzgeldbescheide
- Insolvenzgeldbescheinigung
- Jubiläumsvergütung
- Kurzarbeitergeld / WAG
- Pfändung / Abtretung
- Provisionen
- Reisekosten
- Sonderzahlungen
- Urlaubsabgeltung
- Vorfinanzierung
- Vorschuss auf Insolvenzgeld
- Vermögenswirksame Leistungen
- Insolvenzgeldantrag
- Insolvenzmasseforderungen
- Insolvenztabellenforderungen
- Lohnsteuer
- Sozialversicherung
- Urlaubsanspruch
- Zeugnisse