Anspruchsdauer
Insolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. der Abweisung mangels Masse) Ihres Arbeitsverhältnisses aussteht.
Beispiel:
Das Insolvenzverfahren wird am 27.6. eröffnet. Der Insolvenzgeld-Zeitraum ist dann vom 27.3. bis 26.6. anzusetzen.
Hat Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Freistellung von der Arbeitsleistung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeld-Zeitraumes nicht der letzte Arbeitstag vor Freistellung, sondern ebenfalls das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Wenn Sie in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben, gilt: Es sind die drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.
Beispiel:
Hat ein Arbeitnehmer nach einer Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (am 15.6.) noch bis zum 30.6. gearbeitet, jedoch erst am 15.7. vom Abweisungsbeschluss Kenntnis erlangt, umfasst der dreimonatige Insolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom 1.4. bis 30.6.
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