Personalabrechnung in der Insolvenz

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Betriebliche Altersversorgung / Direktversicherung / Pensionskasse

Für die Berechnung Ihres Insolvenzgeldanspruchs gilt die Direktversicherung mit Gehaltsverzicht (auch Riesterrente, Pensionfonds, Pensionskasse) als nicht vereinbart! Dies bedeutet, dass ab dem Monat für den der Beitrag durch den Arbeitgeber nicht mehr abgeführt wurde, die Versicherung auch nicht mehr in der Verdienstabrechnung berücksichtigt wird. Ihr Nettoentgelt steigt dadurch um den Versicherungsbeitrag an.

Nachteile, die ggf. durch die geänderte Steuerform (bisher: Pauschalversteuerung - jetzt: Versteuerung als laufendes Entgelt) oder Sozialversicherung (bisher: sozialversicherungsfreie einmalige Umwandlungen aus einer Sonderzahlungen - jetzt: sozialversicherungspflichtiges Entgelt) entstanden sind, können über Insolvenzgeld nicht ausgeglichen werden.

Sie können ggf. die Versicherungsbeiträge selbst einzahlen. Üblicherweise ist dies erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, da die Versicherungen die Annahme Ihrer Zahlung ablehnen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Zahlungen angenommen.

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden raten wir, den Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und über das Insolvenzverfahren zu informieren. Evtl. ist auch ein kurzfristiges Ruhen der Versicherung ratsam.

Leistungen des Arbeitgebers zu Ihrer Alterssicherung werden im Rahmen von Insolvenzgeld nicht bezahlt. Diese Ansprüche können Sie zur Insolvenztabelle anmelden.

Bei Zahlung von DV/PK Beiträgen, zusätzlich zum Gehalt durch den Arbeitgeber, ergibt sich daraus grundsätzlich auch ein Anspruch auf Insolvenzgeld.

Beispiel:
1. Ihr Bruttogehalt beträgt 3000 Euro. Ihr Arbeitgeber bezahlt zusätzlich zugunsten einer (DV/PK) monatlich 100 Euro. Somit beträgt der Insolvenzgeldanspruch 3100 Euro brutto.
2. Sie erhalten im November eine Sonderzahlung von 1000 Euro zugunsten einer (DV/PK). Somit beträgt der Insolvenzgeldanspruch auf die Sonderzahlung 1000 Euro.

Bitte beachten Sie, dass Sie zwar im Beispiel 1 = 100 Euro und Beispiel 2 = 1000 Euro von der Agentur für Arbeit bezahlt bekommen. Die Zahlung erfolgt jedoch auf Ihr Girokonto und nicht an das Versicherungsunternehmen. Sie müssen ggf. selbst für die Weiterleitung sorgen.

Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung findet auch in diesem Fall Anwendung.