Personalabrechnung in der Insolvenz

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Arbeitszeitkonten

Aufgelaufene Ansprüche im Arbeitszeitkonto (AZK) können im Insolvenzgeldzeitraum abgebaut werden. Dies ist, in Abstimmung und Zustimmung mit der Betriebsleitung und der Insolvenzverwaltung, möglich. Der Fortgang des Betriebs darf dadurch natürlich nicht gefährdet werden. Dies könnte wiederum einen möglichen Erhalt des Betriebs gefährden. Wir appellieren daher an Ihre Vernunft und Einsicht, dass ggf. nicht alle Ansprüche realisiert werden können.

Sollten Sie im Insolvenzgeld-Zeitraum Mehrarbeiten leisten, die üblicherweise dem AZK zugeflossen wären, werden diese als Mehrarbeit über Insolvenzgeld vergütet. Es kann daher kein weiterer Arbeitszeitkontoanspruch entstehen.

Beispiele:

(In den Beispielen werden Überstunden auf Basis der Monatsarbeitszeit betrachtet. In vielen Fällen werden Überstunden bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit berechnet.)

Auf dem AZK befinden sich 50 Gutstunden.
Im 1. Insolvenzgeldmonat werden 5 Std. Mehrarbeit geleistet und 15 Stunden vom AZK abgebaut. Somit enthält das AZK am Ende des 1. Monats einen Saldo von 40 Gutstunden. Eine Auszahlung der Mehrarbeit erfolgt nicht.
Im 2. Insolvenzgeldmonat werden 15 Std. Mehrarbeit geleistet und 5 Stunden vom AZK abgebaut. Somit enthält das AZK am Ende des 2. Monats einen Saldo von weiterhin 40 Gutstunden. 10 Mehrarbeitsstunden werden ausbezahlt.

Sofern zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Gutstunden vorhanden sind, ist der berechnete Bruttobetrag (Gutstunden x Stundenlohn) zur Insolvenztabelle (siehe auch: Insolvenztabellenforderungen) anzumelden.

Bei Minusstunden muss eine Betrachtung durch die Insolvenzverwaltung erfolgen. Vorab muss geklärt sein, wodurch das Minus entstanden ist (z.B. Produktionsausfälle, unentschuldigtes Fehlen, Fortbildung usw.). Eine generelle Regel kann nicht festgelegt werden. Bitte sprechen Sie zur Klärung Ihre Personalabteilung oder Geschäftsleitung an, um eine Entscheidung durch die Insolvenzverwaltung zu erreichen.